Häufig gestellte Fragen
Vermieten von Ferienunterkünften - Allgemeines
Informationen zum Meldewesen in Siegen-Wittgenstein. Sie haben eine leerstehende Wohnung und möchsten diese gerne an Feriengäst:innen vermieten? So gehen Sie vor:
- Erfüllen der rechtlichen Grundlagen. Diese hier einsehen.
- Anmeldung bei der Stadt/Gemeinde
- Kontaktaufnahme mit der örtlichen Tourist-Information
- Eintragen lassen/Mitglied werden
- Stammdatenblatt herunterladen und an Tourist-Information senden. Herunterladen
- Automatisch erscheint Ihr Betrieb auch auf unserer Website
- Optional online buchbar werden über unser Buchungssystem TOMAS
- Auftritt optimieren
Sprechen Sie mit der Ansprechperson für Tourismus in Ihrer Kommune. Wer das ist? Erfahren Sie hier.
Hier finden Sie alles rund um das Thema Zertifizierungen und Klassifizierungen.
Ansprechpartnerin beim TVSW ist Jule Kampen.
j.kampen@siegen-wittgenstein.de
0271 333 1017
Vermieten von Ferienunterkünften - Rechtliche Grundlagen
Für die Vermietung von Ferienhäusern, -wohnungen und -zimmern gelten grundsätzlich Vorschriften – unabhängig davon, ob eine eigene Immobilie regelmäßig oder die Mietwohnung kurzzeitig an Gäst:innen vermietet wird. Jede:r Gastgeber:in ist für die Einhaltung der Regelungen und gesetzlichen Pflichten selbst verantwortlich und sollte sich im Detail informieren.
Alle Informationen haben wir vom Deutschen Tourismusverband (DTV) bezogen, der diese Hinweise seinen Mitglieder:innen zur Verfügung stellt. Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Unterlagen vom DTV grundsätzlich eine gute Hilfestellung sind und eine Richtung vorweisen. Eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität des Inhalts kann jedoch nicht übernommen werden.
Grundsätzlich ist jede:r Gastgeber:in verpflichtet, seine Vermietung dem örtlichen Gewerbeamt anzuzeigen. Diese Anzeige dient lediglich der Information der zuständigen Behörden. Diese prüfen dann, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt und somit ein Gewerbe anzumelden und ein Gewerbeschein auszustellen ist.
(Quelle: Deutscher Tourismusverband (DTV))
Jegliche Einnahmen aus der Vermietung von Ferienunterkünften sind in der Einkommenssteuererklärung anzugeben. Ob darüber hinaus Umsatz- und Gewerbesteuer abzuführen sind, hängt von der Höhe der Einnahmen ab. Eine Umsatzsteuerpflicht für Gastgeber:innen und damit die Verpflichtung zum Ausweis von Mehrwertsteuer auf der Rechnung besteht bei Einnahmen über 22.000 Euro pro Jahr; eine Gewerbesteuerpflicht entsteht bei einem Gewinn von mehr als 24.500 Euro.
(Quelle: Deutscher Tourismusverband (DTV))
Nach dem Bundesmeldegesetz ist jede:r Gastgeber:in verpflichtet, für den Gast einen „Meldeschein für Beherbergungsbetriebe“ auszustellen. Dieser Meldeschein ist von Gäst:innen bei der Ankunft zu unterschreiben. Als Gastgeber:in müssen Sie den Meldeschein ein Jahr aufbewahren und spätestens nach Ablauf weiterer drei Monate vernichten. Ein Meldeschein ist beim DTV erhältlich.
Der Meldeschein sollte Folgendes beinhalten:
- Post-/ Rechnungsanschrift mit Unterschrift der Gäst:innen
- Hinweise zur Datenverarbeitung (DSGVO)
- Bei Gäst:innen aus dem Ausland muss zusätzlich die Passnummer dokumentiert werden.
Verfügt die Beherbergungsstätte über mindestens 10 Betten, sind Sie als Gastgeber:in nach dem Beherbergungsstatistikgesetz zudem verpflichtet, Daten an das statistische Landesamt zu melden. Das Meldeverfahren bezieht sich auf Unterkunftsbetriebe, die auf einem Grundstück die Anzahl von 10 Betten überschreiten. Bitte teilen Sie dem Landesamt an tourismus@it.nrw.de Ihre allgemeinen Daten (Gemeinde, Kontaktdaten, Anzahl Ferienwohnungen, etc.) und die Bettenanzahl mit. Sie erhalten dann Zugangsdaten für eine Online-Plattform, auf der Sie die Zahlen eintragen können.
(Quelle: Deutscher Tourismusverband (DTV))
Einige Kommunen erheben eine örtliche Abgabe, die sogenannte „City Tax“ oder „Bettensteuer“ auf private Übernachtungen. Die Gastgeber:innen legen diese meist auf die Gäst:innen um. Auf Grundlage der jeweiligen Kommunalabgabengesetze der Länder erheben bestimmte Kur-, Erholungs- und Tourismusorte eine Kurtaxe von Gäst:innen. Die Gastgeber:innen nehmen den Beitrag von Gäst:innen ein und leitet ihn an die Kommune weiter. Darüber hinaus sind einige Orte berechtigt, eine Tourismusabgabe zu erheben. Zahlen müssen diejenigen Personen und Unternehmen, die einen wirtschaftlichen Nutzen durch den Tourismus haben.
(Quelle: Deutscher Tourismusverband (DTV))
Wie bei Privatpersonen müssen auch Anbieter:innen von Ferienunterkünften einen Rundfunkbeitrag für die bloße Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abführen. Die Höhe richtet sich nach der Zahl der Betriebsstätten, der dort sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge im Jahr. Darüber hinaus ist die GEMA zu berücksichtigen: Aufgrund der ungeklärten Rechtslage empfiehlt der DTV aktuell Gebühren „unter Vorbehalt“ an die Verwertungsgesellschaft zu entrichten.
(Quelle: Deutscher Tourismusverband (DTV))
Eine Preisübersicht für die Zimmer und gegebenenfalls das Frühstück sind am Eingang oder der Anmeldestelle gut sichtbar auszulegen. Grundsätzlich müssen Angebote alle verpflichtenden Preisbestandteile enthalten. Das heißt, die pauschalen und in jedem Fall zu zahlenden Nebenkosten für Strom, Wasser, Gas, Heizung, Bettwäsche oder Endreinigung sind in den Angebotspreis einzubeziehen. Nur Leistungen, die den Gäst:innen selbst freigestellt werden, können separat ausgewiesen werden.
(Quelle: Deutscher Tourismusverband (DTV))
Das Meldeverfahren bezieht sich auf Unterkunftsbetriebe, die auf einem Grundstück die Anzahl von 10 Betten überschreiten.
Bitte teilen Sie dem Landesamt an tourismus@it.nrw.de Ihre allgemeinen Daten (Gemeinde, Kontaktdaten, Anzahl Ferienwohnungen, etc.) und die Bettenanzahl mit. Sie erhalten dann Zugangsdaten für eine Online-Plattform, auf der Sie die Zahlen eintragen können.
Ob eine Quittung ausreicht oder gar eine Rechnung notwendig ist, kommt darauf an, ob Sie als Gastgeber:in die Unterkunft privat oder gewerblich vermieten.
Bei privater Vermietung:
Bei einer privat Vermietung sind Sie als Gastgeber:in nicht verpflichtet eine Rechnung auszustellen, es reicht auch eine einfache Quittung. Die Gäst:innen dürfen jedoch eine Rechnung anfordern, die dann auszustellen ist. Eine Quittung stellt dabei die Empfangsbestätigung für die Vermietungsleistung dar und dient für beide Seiten als rechtskräftiger Nachweis.
Dabei sollte Sie beachten, dass diese Angaben in einer Quittung enthalten sein müssen:
- Fortlaufende Quittungsnummer
- Ausstellungsdatum und -ort
- Kurze Beschreibung der Leistung
- Vermietungszeitraum
- Bruttopreis in Worten und Zahlen
- Unterschrift/ Stempel der vermietenden Person
Bei gewerblicher Vermietung:
Bei einer gewerblichen Vermietung sind Sie als Gastgeber:in dazu verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Die § 14 und § 14a des Umsatzsteuergesetzes legen fest, dass eine Pflicht zur Ausstellung besteht, welche Angaben die Rechnung enthalten muss und wie die Umsatzsteuer geregelt wird. Jede Rechnung ist korrekt auszuweisen. Der § 14 sieht vor, dass Rechnungen mit fortlaufender Nummer ausgestellt werden. Auf jeder Rechnung muss eine Zahlungsfrist vermerkt sein. Damit werden die Gäst:innen informiert, bis zu welchem Zeitpunkt die gesamte Rechnungssumme beglichen werden muss. Die Rechnung muss nach § 14 des Umsatzsteuergesetzes nicht unterschrieben werden. Auch ohne die Unterschrift ist die Rechnung gültig. Um auf der sicheren Seite zu sein, wird empfohlen, alle Rechnungen persönlich zu unterschreiben.
Dabei sollten Sie als Gastgeber:in beachten, dass diese Angaben in einer Rechnung enthalten sein müssen:
- Vollständiger Name und Anschrift
- Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
- Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer
- Bezeichnung der Vermietungsleistung
- Vermietungszeitraum
- Nach Steuersätzen bzw. einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselter Rechnungsbetrag (Entgelt), mit vereinbarten Rabatten
- Anzuwendender Steuersatz, bei Steuerbefreiung muss ein Hinweis darauf erfolgen
- Hinweis zur Aufbewahrungspflicht für die entgegennehmende Person der Leistung
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