EmpCo-Richtlinie
1. Allgemeine Umweltaussagen sind nicht mehr zulässig
Begriffe wie „nachhaltig“, „grün“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“, „klimafreundlich“ oder „verantwortungsvoll reisen“ sind künftig unzulässig, wenn sie alleinstehend und ohne Erklärung verwendet werden. Diese Begriffe dürfen nicht mehr als allgemeine „Platzhalter“ genutzt werden.
Wichtig: Die Erklärung muss unmittelbar und hervorgehoben auf demselben Medium stehen. Ein Sternchenhinweis, ein Link, ein Mouseover, eine Unterseite oder ein FAQ reichen nicht aus. Steht die Erklärung direkt daneben, ist die Aussage keine allgemeine Umweltaussage mehr und damit zulässig.
Der Weg führt also weg von „nachhaltig“ als allgemeine Aussage zu „konkret in welchem Bereich“.
Beispiele aus der touristischen Praxis:
Kritisch: „Unser Hotel ist nachhaltig.“
Kritisch: „Urlaub im Einklang mit der Natur.“
Besser: „Wir beziehen 100 % zertifizierten Ökostrom und heizen seit 2024 mit einer Wärmepumpe.“
Besser: „Für unser Frühstück nutzen wir Eier und Milch von Betrieben aus einem Umkreis von 30 Kilometern.“
2. Zukunftsversprechen brauchen einen belastbaren Plan
Aussagen über die künftige Umweltleistung müssen auf einem öffentlich einsehbaren, realistischen Umsetzungsplan beruhen. Ein solcher Plan enthält:
- messbare und zeitgebundene Ziele
- realistische Maßnahmen und die dafür nötigen Ressourcen
- öffentliche Einsehbarkeit
- regelmäßige Überprüfung durch unabhängige externe Sachverständige
Beispiele aus der touristischen Praxis:
Kritisch: „Wir engagieren uns für eine klimaneutrale Zukunft.“
Kritisch: „Netto-Null bis 2040.“ – Wenn ohne Plan, Daten, Meilensteine und externe Prüfung. Ein Zieldatum allein reicht nicht. Auch dann nicht, wenn es ernst gemeint ist.
Besser: „Unser Ziel ist, die betrieblichen direkten (Scope-1) und indirekten (Scope-2) Emissionen bis 2035 gegenüber dem Basisjahr 2019 um 40 % zu reduzieren. Unser öffentlich einsehbarer Umsetzungsplan enthält Zwischenziele, Maßnahmen und Zuständigkeiten. Die Fortschritte werden regelmäßig durch einen unabhängigen externen Sachverständigen überprüft. [Beleg über Link]“
Die Aussage „Wir werden klimaneutral“ ist zu vage und kann so nicht mehr genutzt werden. Es ist sicherer und glaubwürdiger, über das zu sprechen, was bereits umgesetzt wurde.
3. Nachhaltigkeitssiegel müssen auf einem Zertifizierungssystem beruhen
Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur verwendet werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. Eigene „Nachhaltigkeits-Auszeichnungen“ ohne unabhängige Prüfung sind unzulässig.
Doch auch mit Zertifikat müssen die Nachhaltigkeitsaussagen konkret sein. Die Einführung eines zertifizierten Managementsystems bedeutet nicht automatisch, dass ein Betrieb komplett klimaneutral oder insgesamt nachhaltig ist. Besser ist es, einzelne Maßnahmen und Erfolge aus der Zertifizierung vorzustellen und diese mit Belegen nachzuweisen.
Kritisch: „Unser Hotel ist nachhaltig – wir sind zertifiziert.“
Besser: „Unser Betrieb ist nach [Name Zertifikat] zertifiziert. Die Zertifizierung gilt für [konkreter Geltungsbereich] und ist bis [Datum] gültig. Informationen zu Kriterien und Prüfverfahren finden Sie hier: [Link zum Beleg]“
Besonders relevant für unser Netzwerk – die Einordnung der TourCert-Systemelemente:
- TourCert Qualified
TourCert Qualified ist ein strukturierter Qualifizierungs- und Entwicklungsprozess – ausdrücklich keine Zertifizierung. Für die Kommunikation bedeutet das, dass nur die Teilnahme daran kommuniziert werden darf. Eine Darstellung des Betriebes als „zertifiziert“ oder „geprüft“ ist nicht zulässig. Der Entwicklungscharakter muss erkennbar bleiben.
- Partner im Nachhaltigen Reiseziel (grünes N)
Die Kennzeichnung als Partnerbetrieb ergibt sich aus der Teilnahme am Destinationsprozess in Siegen-Wittgenstein – entweder über TourCert Qualified (inklusive Selbstcheck und Verbesserungsmaßnahmen) oder über anerkannte Zertifizierungen. Ein Partnerbetrieb ist Teil des gemeinsamen Nachhaltigkeitsprozesses der Destination und Mitglied im Partnernetzwerk. Er ist damit nicht automatisch eigenständig zertifiziert.
Zulässig: „Wir sind Partner im Nachhaltigkeitsprozess des Reiseziels Siegen-Wittgenstein.“
Nicht zulässig: „Wir sind nachhaltig zertifizierter Betrieb“, sofern keine eigene Zertifizierung vorliegt.
- Anerkannte Fremdlabels
Laut TourCert bleiben Zertifizierungen, die im TourCert-System anerkannt sind, bleiben weiterhin gültig und werden im Destinationsmodell als Nachweis im Partneransatz berücksichtigt. Diese Anerkennung bedeutet allerdings nicht automatisch, dass die Kommunikation dieser Labels den Anforderungen der EmpCo entspricht. Entscheidend ist immer die konkrete Darstellung gegenüber dem Gast.
Quelle: TourCert
4. Kompensationsaussagen sind unzulässig
Jede Aussage, die sich auf Kompensation bezieht und andeutet, dass Ihr Angebot eine neutrale, verringerte oder positive Klimawirkung habe, ist unzulässig. Aussagen wie „klimaneutrale Übernachtung“, „CO2-neutrale Anreise“, „klimapositiv“, „wir gleichen Ihre Emissionen aus“ können so nicht mehr gemacht werden. Verweise auf Aufforstungs- oder Klimaschutzprojekte sind dann kritisch, wenn damit eine ausgeglichene Bilanz begründet werden soll.
Kritisch: „Unser Hotel bietet Ihnen einen CO₂-neutralen Aufenthalt“ – kritisch, wenn nicht klar ist, ob die Emissionen wirklich reduziert wurden, welche Bereiche einbezogen sind und ob Kompensation genutzt wird.
Besser: „Für den Hotelbetrieb wurden 2025 Emissionen aus Strom und Wärme von insgesamt X t CO₂e bilanziert. Gegenüber 2022 entspricht dies einer Verringerung um X %. Grundlage der Berechnung und die umgesetzten Reduktionsmaßnahmen finden Sie hier: [Link zum Beleg]“.
Oder kürzer: „Wir haben den Energieverbrauch pro Übernachtung gegenüber 2024 um 18 % gesenkt.“
5. Eine Teilleistung ist keine Gesamtaussage
Eine Umweltaussage über das gesamte Angebot oder den ganzen Betrieb ist unzulässig, wenn sie nur einen Teil betrifft. Benennen Sie also immer, worauf sich Ihre Aussage bezieht.
Beispiel aus der touristischen Praxis:
Kritisch: „Unser Haus läuft mit Ökostrom“ – obwohl es nur die Gästezimmer im Haupthaus betrifft.
Besser: „Das Haupthaus bezieht seit 2024 100 % zertifizierten Ökostrom. Das Gästehaus am Park wird noch mit Gas beheizt.“
Gerade bei gewachsenen Betrieben mit Nebengebäuden, Anbauten oder angeschlossenen Ferienwohnungen lohnt hier ein genauer Blick.
6. Gesetzliche Pflichten sind kein Verkaufsargument
Was ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist, darf nicht als Besonderheit Ihres Angebots dargestellt werden – etwa Mülltrennung oder der Verzicht auf bereits verbotene Einwegkunststoffartikel.
Ein Sonderfall mit Ablaufdatum: Wer eine erst künftig geltende Pflicht heute schon erfüllt, darf das bis zum Inkrafttreten bewerben – danach nicht mehr. Der Verzicht auf Einzelportionsverpackungen und Miniatur-Hotelkosmetik gilt nach der Verpackungsverordnung PPWR ab 2030. Bis dahin ist es ein Vorzug, danach Standard – und soll nach dieser Frist nicht mehr als Besonderheit dargestellt werden.
Beispiel aus der touristischen Praxis:
Kritisch: „Wir trennen unseren Müll.“
Besser: „Wir haben unsere Restmüllmenge seit 2023 halbiert.“
7. Selbstverständlichkeiten sind keine Vorteile
Was für jedes vergleichbare Angebot ohnehin gilt, darf nicht als besonderer Vorteil beworben werden. Gemeint sind Eigenschaften, die in der Produktgruppe ohnehin jedes Angebot aufweist und die für die Entscheidung des Gastes keinen Unterschied machen.
Beispiel aus der touristischen Praxis:
Das Beispiel aus dem DTV-Leitfaden: Wer geführte Wanderungen als abgasfrei bewirbt, hebt keinen Vorteil hervor, sondern eine Selbstverständlichkeit des Wanderns.
Kritisch: „Abgasfreie Wanderung.“
Besser: „Alle Startpunkte unserer geführten Wanderungen erreichen Sie mit dem Wanderbus im Stundentakt.“
Erlaubt bleibt also jeder Vorteil, der tatsächlich auf einem Merkmal Ihrer Leistung beruht. Nicht das Wandern ist Ihre Leistung – der Wanderbus ist es.
8. Vergleiche, Filter und CO2-Werte brauchen Transparenz
Der DTV stellt hierzu fest: „Wer Angebote nach ökologischen Merkmalen vergleicht oder CO2-Werte gegenüberstellt, muss über die Vergleichsmethode, die verglichenen Leistungen und Anbieter sowie über die Aktualisierung informieren. Diese Angaben gelten als wesentliche Informationen, die nicht weggelassen werden dürfen.“
Konkret gehört dazu:
• wie der Wert berechnet wird und auf welchen Annahmen er beruht
• welche Reisen und welche Leistungsträger einbezogen sind
• in welchem Rhythmus die Daten aktualisiert werden
• eine sofort sichtbare Kennzeichnung berechneter Werte als Schätzwerte
Vorsicht: Ein Filter oder eine Stufenbewertung kann laut DTV zugleich ein unzulässiges Nachhaltigkeitssiegel oder unzulässige Vergleichswerbung sein.
Beispiel aus der touristischen Praxis:
Kritisch: „Ihre Anreise mit der Bahn: X kg CO₂. Mit dem Auto: Y kg CO₂. Reisen Sie klimafreundlich zu uns!"
Hier fehlt alles, was den Wert nachvollziehbar macht: keine Berechnungsgrundlage, keine Annahmen zu Strecke, Auslastung oder Fahrzeugtyp, kein Stand der Daten – und zusätzlich eine allgemeine Umweltaussage am Ende.
Besser: „Anreise von Dortmund nach Winterberg, einfache Strecke: Bahn rund X kg CO₂e, Pkw rund Y kg CO₂e pro Person. Grundlage: Emissionsfaktoren des Umweltbundesamtes, Stand 2026, Annahme 1,5 Personen im Pkw und durchschnittliche Zugauslastung. Die Werte sind Schätzwerte und werden jährlich überprüft. Methodik und Quellen: [Link]