EmpCo-Richtlinie
Neue Anforderungen an die Nachhaltigkeitskommunikation ab dem 27.09.2026
Der Touristikverband Siegen-Wittgenstein und viele Betriebe und Partner*innen in den Regionen kommunizieren über ihre Nachhaltigkeitsleistungen – das ist gut und wichtig. Ab dem 27. September 2026 gelten dafür neue Regeln. Wir haben das Wichtigste zusammengefasst. Dabei berufen wir uns auf die EmpCo-Kompaktleitfäden des Deutschen Tourismusverbandes (DTV) und den Handlungsleitfaden Nachhaltigkeitskommunikation der Deutschen Zentrale für Tourismus e.V. (DZT).
Hinweis: Diese Seiten geben eine fachliche Orientierung für die touristische Praxis. Für verbindliche Aussagen zur Rechtssicherheit konkreter Kommunikationsmaßnahmen ist juristische Expertise einzuholen.
Das Kürzel EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“ – eine EU-Richtlinie, die Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen schützt. In Deutschland wird sie über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt.
Wer mit Nachhaltigkeit wirbt, muss konkret sagen können, was an seinen Handlungen, seinem Angebot oder seinem Produkt tatsächlich nachhaltig ist – und worauf diese Aussage beruht.
Die Richtlinie (EU) 2024/825 trat am 26. März 2024 in Kraft. Deutschland hat sie über das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG in nationales Recht überführt. Verbindlich anzuwenden sind die neuen Regeln ab dem 27. September 2026.
Diese Regelungen betreffen Unternehmen und Organisationen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten gegenüber Verbraucher:innen zum Thema Nachhaltigkeit kommunizieren. Wer auf der Website, in Flyern, in Social Media oder in Angebotsbeschreibungen über Nachhaltigkeit spricht, trifft eine Umweltaussage. Dazu zählen nicht nur Worte, sondern auch Bilder, Farben und Symbole – ein grünes Blatt oder ein starker Naturbezug in der Bildsprache können bereits als Umweltaussage gelten.
Der Deutsche Tourismusverband (DTV) beschreibt in einem Leitfaden Fallgruppen von Umweltaussagen. Davon steht die Mehrzahl in der ‚Schwarzen Liste‘ des UWG (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG). Der DTV schreibt dazu: „Was dort steht, ist ohne jede Einzelfallprüfung unzulässig. Es kommt nicht mehr darauf an, ob ein Gast tatsächlich getäuscht wurde. Durchgesetzt wird das überwiegend privatrechtlich durch Abmahnungen und Unterlassungsklagen von Wettbewerbern und Verbänden.“
Und ein Punkt, der besonders wichtig ist: Im Streitfall muss der / die Werbende belegen können, die andere Seite muss sie nicht widerlegen.
Daher sollten zu jeder Aussage Nachweise bereitgehalten werden: Messdaten, Rechnungen, Lieferantenbestätigungen, Berechnungsmethoden, Prüfberichte, Zertifikate mit Gültigkeitszeitraum.
Die Botschaft der EmpCo ist nicht: „Wir dürfen nichts mehr über Nachhaltigkeit sagen.“ Sondern: „Wir kommunizieren präzise: Was tun wir konkret? Woran lässt sich das festmachen? Und wo hört unsere Leistung auf?“